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Europa-, Kreistags- und Kommunalwahl am 09. Juni 2024

Vorläufiges Wahlergebnis

Die vorläufigen Ergebnisse der Europa- und Kommunalwahlen 2024 der Gemeinde Schopfloch können Sie hier einsehen.

Wahlaufruf zur Europa- und Kommunalwahl am 09. Juni 2024

Öffentliche Bekanntmachung zur Durchführung der Wahl am 09. Juni 2024

Hier können Sie sich die Öffentliche Bekanntmachung zur Durchführung der Wahl als pdf herunterladen.

Öffentliche Bekanntmachung der Wahl des Gemeinderats und des Ortschaftsrats am 09.06.2024

1. Am Sonntag, dem 09.06.2024 findet die regelmäßige Wahl des Gemeinderats und des Ortschaftsrats statt.

In der Gemeinde Schopfloch sind dabei insgesamt 12 Gemeinderäte auf 5 Jahre zu wählen. Weil unechte Teilortswahl stattfindet, sind die Gemeinderäte als Vertreter für die Wohnbezirke zu wählen und zwar

für den WohnbezirkAnzahl der zu wählenden GemeinderäteZahl der höchstens zulässigen Bewerber eines Wahlvorschlags
Schopfloch77
Oberiflingen34
Unteriflingen23


In der Ortschaft Oberiflingen sind dabei 8 Ortschaftsräte auf 5 Jahre zu wählen. Die Zahl der höchstens zulässigen Bewerber für einen Wahlvorschlag beträgt 16.

In der Ortschaft Unteriflingen sind dabei 8 Ortschaftsräte auf 5 Jahre zu wählen. Die Zahl der höchstens zulässigen Bewerber für einen Wahlvorschlag beträgt 16.

2. Es ergeht hiermit die Aufforderung, Wahlvorschläge für diese Wahl(en) frühestens am Tag nach dieser Bekanntmachung und spätestens am 28.03.2024 bis 18:00 Uhr beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses - Bürgermeisteramt , Marktplatz 2, 72296 Schopfloch schriftlich einzureichen. Später eingehende Wahlvorschläge müssen zurückgewiesen werden (§ 18 Abs. 2 KomWO).

2.1 Wahlvorschläge können von Parteien, von mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen und von nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen eingereicht werden. Für die einzelnen Wahlen sind jeweils gesonderte Wahlvorschläge einzureichen.
Eine Partei oder Wählervereinigung kann für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist nicht zulässig.

2.2 Zulässige Zahl der Bewerber

2.2.1 Wahlvorschläge für den/die Ortschaftsrat/-räte der Ortschaft(en) Oberiflingen und Unteriflingen dürfen (höchstens) doppelt so viele Bewerber enthalten, wie Ortschaftsräte zu wählen sind. Näheres s. Nr. 1.

2.2.2 Wahlvorschläge für den Gemeinderat dürfen für die Wohnbezirke, für die ein, zwei oder drei Vertreter zu wählen sind, jeweils einen Bewerber mehr und für die Wohnbezirke, für die vier Vertreter und mehr zu wählen sind, höchstens so viele Bewerber enthalten, wie Vertreter zu wählen sind. Näheres s. Nr. 1. Ein Bewerber darf sich für dieselbe Wahl nicht in mehrere Wahlvorschläge aufnehmen lassen.

2.3 Parteien und mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen müssen ihre Bewerber in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder im Wahlgebiet oder in einer Versammlung der von diesen aus ihrer Mitte gewählten Vertreter ab 20. August 2023 in geheimer Abstimmung nach dem in der Satzung vorgesehenen Verfahren wählen und in gleicher Weise deren Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag festlegen.

Nicht mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen müssen ihre Bewerber in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Anhänger der Wählervereinigung im Wahlgebiet ab 20. August 2023 in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der anwesenden Anhänger wählen und in gleicher Weise deren Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag festlegen.
Wahlgebiet ist bei der Wahl des Gemeinderats die Gemeinde, bei der Wahl des Ortschaftsrats die jeweilige Ortschaft.

Hat eine Partei oder mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigung in einer Ortschaft weniger als drei wahlberechtigte Mitglieder, reicht dies zur Bildung einer Mitgliederversammlung in der Ortschaft nicht aus; die Bewerber für die Wahl der Ortschaftsräte dieser Ortschaft können dann in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder oder Vertreter der Partei oder Wählervereinigung in der Gemeinde gewählt werden. Gleiches gilt für den Fall, dass trotz ausreichender Mitgliederzahl in der Ortschaft zu einer Mitgliederversammlung auf Ortschaftsebene, zu der  nach der Satzung der Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung ordnungsgemäß eingeladen worden ist, weniger als drei wahlberechtigte Mitglieder erschienen sind und die  Versammlung auf Ortschaftsebene deshalb abgebrochen werden muss. Für die Einleitung des Bewerberaufstellungsverfahrens auf Gemeindeebene gelten die entsprechenden internen Regelungen der   Partei/mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung.

Bei nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen ist eine Feststellung, dass die Zahl der wahlberechtigten Anhänger dieser Wählervereinigung zur Bildung einer Aufstellungsversammlung auf  der Ortschaftsebene nicht ausreicht, erst möglich, wenn die einberufene Versammlung der wahlberechtigten Anhänger auf Ortschaftsebene abgebrochen werden muss, weil weniger als drei   wahlberechtigte Personen erschienen sind; erst dann kann das Bewerberaufstellungsverfahren auf Gemeindeebene eingeleitet werden.

2.3.1 Bewerber in Wahlvorschlägen, die von mehreren Wahlvorschlagsträgern (vgl. 2.1) getragen werden (sog. gemeinsame Wahlvorschläge), können in getrennten Versammlungen der beteiligten  Parteien und Wählervereinigungen oder in einer gemeinsamen Versammlung gewählt werden. Die Hinweise für Parteien bzw. Wählervereinigungen gelten entsprechend.

2.4 Wählbar in den Gemeinderat ist, wer am Wahltag Bürger der Gemeinde ist und das 16. Lebensjahr vollendet hat. Die Bewerber bei unechter Teilortswahl müssen zum Zeitpunkt der Zulassung der  Wahlvorschläge und am Tag der Wahl in dem Wohnbezirk wohnen, für den sie sich aufstellen lassen. Wählbar in den Ortschaftsrat ist, wer am Wahltag Bürger der Gemeinde ist, das 16. Lebensjahr   vollendet hat und zum Zeitpunkt der Zulassung der Wahlvorschläge und am Wahltag in der Ortschaft wohnt (Hauptwohnung).

Nicht wählbar sind Bürger,

  • die infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht besitzen;
  • die infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen;
  • Unionsbürger (Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union) sind außerdem nicht wählbar, wenn sie infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung des Mitgliedstaates, dessen Staatsangehörige sie sind, die Wählbarkeit nicht besitzen.

2.5 Ein Wahlvorschlag muss enthalten

  • den Namen der einreichenden Partei oder Wählervereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. Wenn die einreichende Wählervereinigung keinen Namen führt, muss der Wahlvorschlag ein Kennwort enthalten;
  • Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerber; bei unechter Teilortswahl ist in den Fällen, in denen der Bewerber mehrere Wohnungen in der Gemeinde hat, die Anschrift in dem Wohnbezirk anzugeben, für den der Bewerber aufgestellt wurde;
  • bei Unionsbürgern muss ferner die Staatsangehörigkeit angegeben werden.

Zusätzlich können ein im Personalausweis oder Reisepass eingetragener Doktorgrad und ein eingetragener Ordensname oder Künstlername angegeben werden.

Die Bewerber müssen in erkennbarer Reihenfolge - bei unechter Teilortswahl nach Wohnbezirken getrennt - aufgeführt sein. Jeder Bewerber darf nur einmal aufgeführt sein; für keinen Bewerber dürfen  Stimmenzahlen vorgeschlagen werden.

2.6 Wahlvorschläge von Parteien und von mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen müssen von dem für das Wahlgebiet zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Besteht der Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigte aus mehr als drei Mitgliedern, genügt die Unterschrift von drei Mitgliedern, darunter die des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters.

2.7 Wahlvorschläge von nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen sind von den drei Unterzeichnern der Niederschrift über die Bewerberaufstellung (Versammlungsleiter und zwei Teilnehmer - vgl. 2.10) persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen.

2.8 Gemeinsame Wahlvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen sind von den jeweils zuständigen Vertretungsberechtigten jeder der beteiligten Gruppierungen nach den für diese geltenden Vorschriften zu unterzeichnen (vgl. 2.6 und 2.7, § 14 Abs. 2 Satz 4 und 5 KomWO).

2.9 Die Wahlvorschläge müssen außerdem unterzeichnet sein für die Wahl des Gemeinderats von 10 Personen, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung wahlberechtigt sind (Unterstützungsunterschriften);

für die Wahl des Ortschaftsrats der Ortschaft(en)

  Personenzahl
Oberiflingenvon10
Unteriflingenvon10

Personen, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung wahlberechtigt sind (Unterstützungsunterschriften).

Dieses Unterschriftenerfordernis gilt nicht für Wahlvorschläge

  • von Parteien, die im Landtag oder bisher schon in dem zu wählenden Organ vertreten sind;
  • von mitgliedschaftlich und nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen, die bisher schon in dem zu wählenden Organ vertreten sind, wenn der Wahlvorschlag von der Mehrheit der für  diese Wählervereinigung Gewählten unterschrieben ist, die dem Organ zum Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags noch angehören.

2.9.1 Die Unterstützungsunterschriften müssen auf amtlichen Formblättern einzeln erbracht werden. Die Formblätter werden auf Anforderung der Partei oder Wählervereinigung vom Vorsitzenden des
Gemeindewahlausschusses oder wenn der Gemeindewahlausschuss noch nicht gebildet ist, vom Bürgermeister - Bürgermeisteramt , Marktplatz 2, 72296 Schopfloch kostenfrei geliefert. Als Formblätter für die Unterstützungsunterschriften dürfen nur die ausgegebenen amtlichen Vordrucke verwendet werden. Bei der Anforderung ist der Name und ggf. die Kurzbezeichnung der einreichenden Partei oder Wählervereinigung bzw. das Kennwort der Wählervereinigung anzugeben. Diese Angaben werden von der ausgebenden Stelle im Kopf der Formblätter vermerkt. Ferner muss die Aufstellung der Bewerber in einer Mitglieder-/Vertreter- oder Anhängerversammlung (vgl. 2.3) bestätigt werden.

2.9.2 Die Wahlberechtigten, die den Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben. Unionsbürger als Unterzeichner, die nach § 26 Bundesmeldegesetz von der Meldepflicht befreit und nicht in das Melderegister eingetragen sind, müssen zu dem Formblatt den Nachweis für die Wahlberechtigung durch eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 KomWO erbringen. Sind die Betreffenden aufgrund der Rückkehrregelung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Gemeindeordnung (GemO) wahlberechtigt, müssen sie dabei außerdem erklären, in welchem Zeitraum sie vor ihrem Wegzug oder vor Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde dort ihre Hauptwohnung hatten. Wohnungslose Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde bzw. Ortschaft haben und einen Wahlvorschlag unterstützen wollen, müssen ihre Wahlberechtigung in geeigneter Weise nachweisen (§ 3b Abs. 2 KomWO); Nr. 3.3 gilt entsprechend.

2.9.3 Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnen. Hat er mehrere Wahlvorschläge für eine Wahl unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen für diese Wahl ungültig (§ 14 Abs. 3 Nr. 4 KomWO).

2.9.4 Wahlvorschläge dürfen erst nach der Aufstellung der Bewerber durch eine Mitglieder-/Vertreter- oder Anhängerversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig (§ 14 Abs. 3 Nr. 5 KomWO).

2.9.5 Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend auch für gemeinsame Wahlvorschläge.

2.10 Dem Wahlvorschlag sind beizufügen

  • eine Erklärung jedes vorgeschlagenen Bewerbers, dass er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zugestimmt hat; die Zustimmungserklärung ist unwiderruflich;
  • von einem Unionsbürger als Bewerber eine eidesstattliche Versicherung über seine Staatsangehörigkeit und Wählbarkeit sowie auf Verlangen eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde seines Herkunftsmitgliedstaates über die Wählbarkeit;
  • Unionsbürger, die aufgrund der Rückkehrregelung in § 12 Abs. 1 Satz 2 GemO wählbar und nach den Bestimmungen des § 26 Bundesmeldegesetz von der Meldepflicht befreit und nicht in das Melderegister eingetragen sind, müssen in der o. g. eidesstattlichen Versicherung ferner erklären, in welchem Zeitraum sie vor ihrem Wegzug oder vor Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde dort ihre Hauptwohnung hatten;
  • eine Ausfertigung der Niederschrift über die Aufstellung der Bewerber in einer Mitglieder-/Vertreter- oder Anhängerversammlung (vgl. 2.3). Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter bzw. Anhänger und das Abstimmungsergebnis enthalten; außerdem muss sich aus der Niederschrift ergeben, ob Einwendungen gegen das Wahlergebnis erhoben und wie diese von der Versammlung behandelt worden sind. Der Leiter der Versammlung und zwei wahlberechtigte Teilnehmer haben die Niederschrift handschriftlich zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge in geheimer Abstimmung durchgeführt worden sind; bei Parteien und mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen müssen sie außerdem an Eides statt versichern, dass dabei die Bestimmungen der Satzung der Partei bzw. Wählervereinigung eingehalten worden sind;
  • die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften (vgl. 2.9), sofern der Wahlvorschlag von wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein muss; ggf. einschließlich der in Nummer 2.9.2 genannten zusätzlichen Nachweisen;
  • bei der Wahl des Ortschaftsrats, wenn die Bewerber einer Partei oder Wählervereinigung in einer Mitglieder-/Vertreter oder Anhängerversammlung in der Gemeinde aufgestellt worden sind (vgl. 2.3), eine von dem für das Wahlgebiet zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten unterzeichnete schriftliche Bestätigung, dass die Voraussetzungen für dieses Verfahren vorlagen; die Bestätigung kann auch auf dem Wahlvorschlag selbst erfolgen.

Der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses gilt als Behörde im Sinne von § 156 Strafgesetzbuch; er ist zur Abnahme der Versicherungen an Eides statt zuständig. Der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses kann außerdem verlangen, dass ein Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass vorlegt und seine letzte Adresse in seinem Herkunftsmitgliedstaat angibt.

2.11 Im Wahlvorschlag sollen zwei Vertrauensleute mit Namen, Anschriften, Telefonnummern und E-Mail-Adressen bezeichnet werden. Sind keine Vertrauensleute benannt, gelten die beiden ersten Unterzeichner des Wahlvorschlags als Vertrauensleute. Soweit im Kommunalwahlgesetz und in der Kommunalwahlordnung nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensleute, jeder für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und Erklärungen von Wahlorganen entgegenzunehmen.

2.12 Vordrucke für Wahlvorschläge, Niederschriften über die Bewerberaufstellung, eidesstattliche und sonstige Erklärungen und Zustimmungserklärungen sind auf Wunsch erhältlich beim Bürgermeisteramt, Marktplatz 2, 72296 Schopfloch.

3. Hinweise auf die Eintragung in das Wählerverzeichnis auf Antrag nach § 3 Abs. 2 und 4 und § 3b Abs. 1 KomWO.

3.1 Personen, die ihr Wahlrecht für Gemeindewahlen durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, werden, wenn sie am Wahltag noch nicht drei Monate wieder in der Gemeinde wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Für die Wahl des Ortschaftsrats setzt dies voraus, dass die in Satz 1 genannten Personen am Wahltag in der Ortschaft ihre (Haupt-) Wohnung haben.

3.2 Personen, die ihr Wahlrecht für die Wahl des Kreistags durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus dem Landkreis verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in den Landkreis zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, werden, wenn sie am Wahltag noch nicht drei Monate wieder im Landkreis wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Ist die Gemeinde, in der ein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt wird, nicht identisch mit der Gemeinde, von der aus der Wahlberechtigte seinerzeit den Landkreis verlassen hat oder seine Hauptwohnung verlegt hat, dann ist dem Antrag eine Bestätigung über den Zeitpunkt des Wegzugs oder der Verlegung der Hauptwohnung aus dem Landkreis sowie über das Wahlrecht zu diesem Zeitpunkt beizufügen. Die Bestätigung erteilt kostenfrei die Gemeinde, aus der der Wahlberechtigte seinerzeit weggezogen ist oder aus der er seine Hauptwohnung verlegt hat.

3.3 Wahlberechtigte, die in keiner Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung haben, sich aber am Wahltag seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde – im Landkreis gewöhnlich aufhalten, werden auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Mit dem schriftlichen Antrag hat der Wahlberechtigte ohne Wohnung zu versichern, dass er bei keiner anderen Stelle in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder seine Eintragung beantragt hat oder noch beantragen wird. Außerdem hat er nachzuweisen, dass er bis zum Wahltag seit mindestens drei Monaten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde – im Landkreis haben wird. Für die Wahl des Ortschaftsrats setzt dies voraus, dass die in Satz 1 genannten Personen am Wahltag in der Ortschaft ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

3.4 Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 Bundesmeldegesetz nicht der Meldepflicht unterliegen und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Dem schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis hat der Unionsbürger eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 3 und 4 KomWO anzuschließen.

3.5 Alle genannten Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis müssen schriftlich gestellt werden und – ggf. samt der genannten Erklärungen und eidesstattlichen Versicherung und Nachweisen – spätestens bis zum Sonntag, 19.05.2024 (keine Verlängerung möglich) beim Bürgermeisteramt, Marktplatz 2, 72296 Schopfloch eingehen.

Vordrucke für diese Anträge und für die erforderlichen Erklärungen hält das Bürgermeisteramt , Marktplatz 2, 72296 Schopfloch bereit.

Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 30 der Kommunalwahlordnung gilt entsprechend.

Wird dem Antrag entsprochen, erhält der Betroffene eine Wahlbenachrichtigung, sofern er nicht gleichzeitig einen Wahlschein beantragt hat.

Schopfloch, 09.02.2024
Bürgermeisteramt

gez.
Bürgermeister Thomas Staubitzer
Gemeinde Schoplfoch

Hier können Sie diese Wahlbekanntmachung als pdf downloaden

Öffentliche Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Europawahl am 09.06.2024