Bundestagswahl am 23. Februar 2025

Vorläufiges Wahlergebnis
Die vorläufigen Ergebnisse der Bundestagswahl 2025 können Sie hier einsehen.
WAHLAUFRUF
Am Sonntag, den 23. Februar findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt. Die wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger haben durch ihre Stimmabgabe die Möglichkeit, unmittelbar auf die Zusammensetzung des Bundestages und damit auf die künftige Politik Einfluss zu nehmen.
Unabhängig davon, ob Sie per Briefwahl oder im Wahllokal Ihre Stimme abgeben – wichtig ist, dass Sie in jedem Fall wählen gehen! In diesen schwierigen Zeiten steht unser Land vor zahlreichen Herausforderungen. Die Bundestagswahl ist eine wichtige Weichenstellung, wie wir unseren Sozialstaat und den Wirtschaftsstandort erhalten, die innere und äußere Sicherheit gewährleisten, den Umwelt- und Klimaschutz voranbringen und die Fragen von Migration und Integration lösen können.
Bitte machen Sie von Ihrem Wahlrecht Gebrauch.
Die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ist öffentlich und findet in den jeweiligen Wahllokalen ab 18:00 Uhr statt.
Sollten Sie am Wahltag verhindert sein, besteht die Möglichkeit, Briefwahlunterlagen bis spätestens Freitag, den 21. Februar 2025, 15:00 Uhr im Rathaus in Schopfloch anzufordern.
Ihr
Thomas Staubitzer
Bürgermeister
Die Wahllokale:
in Schopfloch in der Veranstaltungshalle, Schulstraße 14
in Oberiflingen in der Iflinger Halle, Schönblickstraße 34
in Unteriflingen im Mehrzweckgebäude, Brunnenstraße 21
Wahlbekanntmachung
- Am 23.02.2025 findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt.
Die Wahl dauert von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
- Die Gemeinde ist in folgende 3 Wahlbezirke eingeteilt:
Wahlbezirk 00101: 001-01 Schopfloch - Wahlraum: Veranstaltungshalle
Wahlbezirk 00202: 002-02 Oberiflingen - Wahlraum: Iflinger Halle
Wahlbezirk 00303: 003-03 Unteriflingen - Wahlraum: Mehrzweckgebäude
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 12.01.2025 bis 02.02.2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
Der Briefwahlvorstand/Die Briefwahlvorstände tritt/treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16:00 Uhr im Sitzungssaal des Rathauses, Marktplatz 2, 72296 Schopfloch zusammen.
- Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.
Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.
Der Wähler gibt
seine Erststimme in der Weise ab,
dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,
und seine Zweitstimme in der Weise,
dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
- Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
- Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
- Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes).
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Schopfloch, 06.02.2025
Die Gemeindebehörde
gez. Thomas Staubitzer
-Bürgermeister-
Bekanntmachung der Gemeindebehörde über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Deutschen Bundestag am 23.02.2025
1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Gemeinde -
die Wahlbezirke der Gemeinde Schopfloch
wird in der Zeit vom 03.02.2025 bis 07.02.2025
während der allgemeinen Öffnungszeiten
Rathaus Schopfloch, Bürgerbüro, Marktplatz 2, 72296 Schopfloch (barrierefrei)
für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 07.02.2025 bis 12:30 Uhr, bei der Gemeindebehörde
Rathaus Schopfloch, Bürgerbüro, Marktplatz 2, 72296 Schopfloch
Einspruch einlegen.
Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 02.02.2025 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im
Wahlkreis 280 Calw
durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises
oder
durch Briefwahl
teilnehmen.
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter
a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 02.02.2025) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Absatz 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 07.02.2025) versäumt hat,
b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Absatz 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist,
c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 21.02.2025, 15.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder er ihn verloren hat, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
- einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
- einen amtlichen Stimmzettelumschlag,
- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
- ein Merkblatt für die Briefwahl.
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von 24.01.2025 unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
72296 Schopfloch, 23.01.2025
Bürgermeisteramt Schopfloch
gez. Thomas Staubitzer, Bürgermeister
Schablonen für sehbehinderte und blinde Menschen
Zur Wahl der Abgeordneten des 21. Deutschen Bundestags am 23. Februar 2025 sind alle Wahlberechtigten zur Stimmabgabe aufgerufen. Wie kann die Stimme unabhängig von fremder Hilfe abgegeben werden, wenn man so schlecht sieht, dass man den Stimmzettel selbst nicht lesen kann?
Zur gleichberechtigten Teilnahme an der Bundestagswahl bieten die Blinden- und Sehbehindertenverbände kostenlos die Zusendung von sogenannten Stimmzettelschablonen an.
Die Stimmzettelschablone wird auf den Stimmzettel gelegt. Die Felder für das „Kreuzchen“ sind in der Schablone ausgespart. Auf der Schablone sind in großer tastbarer Schrift Erläuterungen angebracht. Zusammen mit der Schablone wird – ebenfalls kostenlos – eine Audio-CD ausgeliefert. Die CD kann mit handelsüblichen CD-Playern abgespielt werden. Auf dieser CD wird die Benutzung der Schablone erklärt. Außerdem wird der Inhalt des Stimmzettels vollständig aufgesprochen und auch darauf hingewiesen, falls eine entsprechende Lochung nicht mit einem Wahlvorschlag belegt ist.
Sind Sie selbst stark seheingeschränkt? Kennen Sie Personen, die sich für dieses Angebot interessieren? Dann fordern Sie die Schablone und eine Audio-CD mit der Aufsprache des Inhalts des amtlichen Stimmzettels kostenlos bei den Blinden- und Sehbehindertenverbänden an unter Telefonnummer: 0761 36122.
Briefwahl:

Sie möchten bei der nächsten Wahl Ihre Stimme per Briefwahl abgeben? Hier finden Sie allgemeine Informationen, ab wann Sie in Schopfloch Briefwahlunterlagen beantragen können. Oder wie Sie bei der Antragstellung gleich vor Ort wählen können.
Verzögerung bei der Zustellung der Briefwahlunterlagen auf dem Postweg
Sofern Sie die Briefwahl beantragen möchten, empfehlen wir Ihnen im Hinblick auf die überschaubare Zeit bis zum Wahltermin direkt beim Rathaus der Gemeinde Schopfloch im Bürgerbüro während der Öffnungszeiten Donnerstag vom 07:30 Uhr bis 12 Uhr und von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr oder Freitag von 07:30 Uhr bis 15:00 Uhr persönlich vorbei zu kommen und dort Briefwahlunterlagen zu beantragen. Es besteht die Möglichkeit dort die Briefwahl geheim vorzunehmen. Dadurch wird die Zeit für den Postweg zweifach eingespart.
Wir empfehlen Ihnen, wenn Sie bereits Briefwahlunterlagen beantragt haben, diese allerdings bisher nicht bei Ihnen angekommen sind, beim Rathaus der Gemeinde Schopfloch im Bürgerbüro während der Öffnungszeiten Donnerstag vom 07:30 Uhr bis 12 Uhr und von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr oder Freitag von 07:30 Uhr bis 15:00 Uhr persönlich vorbei zu kommen, um einen Ersatzwahlschein zu erhalten.
Wer kann in Schopfloch Briefwahl beantragen?
Wahlberechtigte, die in das Schopflocher Wählerverzeichnis eingetragen sind, können ihr Wahlrecht ohne Vorliegen eines besonderen Grundes durch Briefwahl ausüben. Dies ist auch möglich, wenn sie sich vorübergehend im Ausland befinden.
Ab wann kann man Briefwahl beantragen?
Etwa fünf Wochen vor einer Wahl werden die Wahlbenachrichtigungen versendet.
Mit den Angaben auf der Wahlbenachrichtigung können Sie einen Antrag auf Briefwahl im Internet oder per Post stellen. Ohne die Daten der Wahlbenachrichtigung ist die
Antragstellung per E‐Mail an k.woerle(@)schopfloch.de möglich.
In diesem Fall müssen Sie neben dem Familiennamen, Vornamen und der Wohnschrift in Schopfloch auch Ihr Geburtsdatum angeben.
Im Falle eines vorzeitigen Wahltermins für den 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025, werden die Wahlbenachrichtigungen ab Mitte Januar zugestellt. Über die Zulassung der Wahlvorschläge durch den Landeswahlausschuss wird dann spätestens am 30. Januar 2025 entschieden und die Stimmzettel werden voraussichtlich ab Mitte KW 6 bis Ende KW 7 vorliegen.
Erst nach der Lieferung der Stimmzettel können Briefwahlunterlagen versendet werden.
Wie und wo beantrage ich Briefwahlunterlagen?
Wenn Sie per Briefwahl wählen möchten, benötigen Sie einen Wahlschein. Diesen können Sie auf unterschiedliche Weise erhalten:
- über ein Online‐Formular beantragen,
- schriftlich per Post, Fax oder E‐Mail anfordern,
- persönlich in einem Wahlbüroabholen und dann auch direkt vor Ort wählen.
Anträge über das Telefon sind nicht möglich.
Wer Briefwahlunterlagen für eine andere Person beantragen oder abholen will, benötigt hierzu eine schriftliche Vollmacht.
Kann ich auch vom Ausland aus per Briefwahl wählen?
Die Teilnahme an einer Wahl per Briefwahl ist grundsätzlich auch aus dem Ausland möglich.
Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.auswaertiges-amt.de/de/2684410-2684410
Weitere Informationen:
Ausführungen der Bundeswahlleiterin zu den Deutschen im Ausland
Unter den unten stehenden Links können Sie Ausführungen, Hinweise und Informationen bezüglich Deutschen, die sich im Ausland aufhalten anschauen. Sie werden dann auf die Seite der Bundeswahlleiterin weitergeleitet.
Bekanntmachung des Kreiswahlleiters des Wahlkreises 280 Calw über die Einreichung von Kreiswahlvorschlägen für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag in Baden-Württemberg
Der Bundespräsident hat durch Anordnung vom 23. August 2024 (BGBI. 2024 1 Nr. 271) den 28. September 2025 als Wahltag bestimmt. Sofern zuvor der Bundestag durch den Bundespräsidenten aufgelöst wird, findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen nach der Auflösung statt (Artikel 68 und Artikel 39 Abs. 1 Grundgesetz).
Die Durchführung der Bundestagswahl richtet sich nach dem Bundeswahlgesetz (BWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1288, ber. S. 1594), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. März 2024 (BGBI. 20241 Nr. 91) und nach der Bundeswahlordnung (BWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBI. 1 S. 1376), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. September 2024 (BGBI. 2024 1 Nr. 283). Im Falle einer Auflösung des Bundestags ist das Bundesministerium des Innern und für Heimat ermächtigt, die im Bundeswahlgesetz und der Bundeswahlordnung bestimmten Fristen und Termine durch Rechtsverordnung abzukürzen (§ 52 Abs. 3 BWG).
Ich bitte zu beachten, dass sich die in den folgenden Ausführungen genannten Fristen und Termine auf den durch die oben genannte Anordnung vom 23. August 2024 bestimmten Wahltermin 28. September 2025 beziehen und an entsprechender Stelle einen Hinweis auf eine Verkürzung im Falle einer vorgezogenen Neuwahl enthalten. Verkürzte Fristen und Termine im Falle einer vorgezogenen Neuwahl nach Auflösung des Bundestages stehen erst mit Inkrafttreten der genannten Rechtsverordnung fest.
Auf Grund von § 32 BWO fordere ich hiermit zur möglichst frühzeitigen Einreichung von Kreiswahlvorschlägen für die Wahl des 21. Deutschen Bundestages auf.
Dazu weise ich auf Folgendes hin:
1. Wahlvorschlagsrecht
1.1 Kreiswahlvorschläge können eingereicht werden von
1.1.1 Parteien
Parteien, die weder im Deutschen Bundestag noch in einem Landtag seit deren letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, können als solche einen Kreiswahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am 23. Juni 2025 bis 18:00 Uhr/ bei vor gezogener Neuwahl spätestens an dem vom Bundesministerium des Innern und für Heimat in der Rechtsverordnung zu bestimmenden Tag bis 18:00 Uhr der Bundeswahlleiterin beim Statistischen Bundesamt in 65180 Wiesbaden (Hausanschrift: Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden) ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Bundeswahlausschuss aufgrund der Beteiligungsanzeige ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. Die Anzeige muss den Namen der Partei, unter dem sie sich an der Wahl beteiligen will, enthalten und von mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei keinen Bundesvorstand, tritt der Vorstand der jeweils obersten Parteiorganisation an die Stelle des Bundesvorstandes. Die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Bundesvorstandes sind beizufügen. Der Anzeige sollen auch Nachweise über die Parteieigenschaft nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Parteiengesetzes beigefügt werden.
1.1.2 mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises (nachstehend als „andere Kreiswahlvorschläge“ bezeichnet).
1.2 Der Kreiswahlvorschlag darf nur den Namen eines Bewerbers enthalten. Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Kreiswahlvorschlag benannt werden. Als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat (Anlage 15_ BWO); die Zustimmung ist unwiderruflich.
1.3 Kreiswahlvorschläge von Parteien sind von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstands, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat eine Partei in einem Land keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so müssen die Kreiswahlvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigeren Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, dem Satz 1 gemäß unterzeichnet sein. Die Unterschriften des einreichenden Vorstands genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist (vgl. Nr. 3.1) nachweist, dass der Landeswahlleiterin eine schriftliche, dem Satz 1 entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände vorliegt.
1.4 Kreiswahlvorschläge von Parteien, die weder im Deutschen Bundestag noch in einem Landtag seit deren letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, müssen außerdem von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (Anlage 14 BWO). Im Übrigen vgl. unten Nr. 4.4.
1.5 Andere Kreiswahlvorschläge (vgl. oben Nr. 1.1.2) müssen von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (Anlage 14 BWO). Dabei haben die drei ersten Unterzeichner ihre Unterschrift auf dem Kreiswahlvorschlag selbst zu leisten (Anlage 13 BWO). Im Übrigen vgl. unten Nr. 4.4.
1.6 Eine Partei kann in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag einreichen.
2. Aufstellung von Parteibewerbern
2.1 Als Bewerber einer Partei in einem Kreiswahlvorschlag kann nur benannt werden, wer nicht Mitglied in einer anderen Partei ist und in einer Versammlung der wahlberechtigten Mitglieder der Partei im Wahlkreis oder in einer Versammlung der von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertreter in geheimer Abstimmung hierzu gewählt worden ist. Jeder stimmberechtigte Versammlungsteilnehmer ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm in angemessener Zeit vorzustellen. Auf § 21 BWG wird verwiesen. Im Übrigen gilt die Parteisatzung (Wahl der Vertreterversammlung, Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, Verfahren der Bewerberwahl).
2.2 Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder und das Ergebnis der Abstimmung ist mit dem Kreiswahlvorschlag einzureichen (Anlage 17 BWO). Hierbei haben der Leiter der Versammlung und zwei weitere von der Versammlung bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Kreiswahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Anforderungen zur Bewerberaufstellung nach § 21 Abs. 3 Satz 1 bis 3 BWG beachtet worden sind (Anlage 18 BWO). Vordrucke hierfür werden von mir kostenfrei zur Verfügung gestellt.
2.3 Die Wahlen zur Aufstellung eines Kreiswahlvorschlags sind nur in Präsenz zulässig (§ 17 Parteiengesetz, § 21 Abs. 3 Satz 1 BWG).
3. Frist für die Einreichung der Kreiswahlvorschläge
3.1 Kreiswahlvorschläge sind spätestens am 21. Juli 2025 bis 18:00 Uhr / bei vorgezogener Neuwahl spätestens an dem vom Bundesministerium des Innern und für Heimat in der Rechtsverordnung zu bestimmenden Tag bis 18:00 Uhr bei dem unterzeichnenden Kreiswahlleiter – Landratsamt Calw, Vogteistraße 42-46, 75365 Calw – schriftlich einzureichen.
Die Kreiswahlvorschläge werden auch während der Dienststunden bei der Geschäftsstelle des Kreiswahlleiters entgegengenommen – Landratsamt Calw, Geschäftsstelle der Kreiswahlleitung – Vogteistraße 42-46 in 75365 Calw, Tel.: 07051 160 278, E-Mail: tobias.roller@kreis-calw.de.
3.2 Später eingehende Kreiswahlvorschläge müssen zurückgewiesen werden. Es genügt nicht, wenn sie vor diesem Zeitpunkt zwar zur Post aufgegeben, beim Kreiswahlleiter aber noch nicht eingegangen sind.
4. Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge
4.1 Die Kreiswahlvorschläge sollen nach dem Muster der Anlage 13 BWO eingereicht werden. Sie müssen den Namen der einreichenden Partei (bei Verwendung einer Kurzbezeichnung auch diese) bzw. – bei anderen Kreiswahlvorschlägen – deren Kennwort enthalten.
4.2 Die Bewerber müssen mit Familienname, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) genau bezeichnet sein.
4.3 In jedem Kreiswahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson mit Namen und Anschrift angegeben werden. Wenn dies fehlt, gilt der erste Unterzeichnende des Kreiswahlvorschlags als Vertrauensperson und der zweite als stellvertretende Vertrauensperson.
Ich bitte auch anzugeben, wie die Vertrauenspersonen und ihre Stellvertreter telefonisch und per E-Mail zu erreichen sind.
Vertrauenspersonen dürfen nicht zu Mitgliedern eines Wahlorgans für die Bundestagswahl bestellt werden (§ 9 Abs. 3 Satz 2 BWG).
4.4 Muss ein Kreiswahlvorschlag von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften ausschließlich auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14 BWO zu erbringen, die von mir ausgegeben werden. Bei der Anforderung der Formblätter nach Anlage 14 BWO oder einer entsprechenden Druckvorlage oder der elektronischen Bereitstellung sind Familienname, Vornamen und Anschrift (Hauptwohnung) des vorzuschlagenden Bewerbers anzugeben. Bei Wahlvorschlägen von Parteien sind außerdem deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen deren Kennwort anzugeben. Parteien haben ferner die Aufstellung des Bewerbers in einer Mitglieder- oder einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung nach§ 21 BWG zu bestätigen.
Damit ich die Angaben zum Datenschutz auf der Rückseite des amtlichen Formblatts nach Anlage 14 BWO vor Ausgabe des Formblatts vollständig ausfüllen kann, bitte ich darum, bei der Anforderung des Formblatts nach Anlage 14 BWO die Kontaktdaten des Wahlvorschlagträgers und – sofern vorhanden – des Datenschutzbeauftragten anzugeben.
Neben der persönlichen und handschriftlichen Unterschrift und dem Tag der Unterzeichnung sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners auf dem Formblatt anzugeben. Die Wahlberechtigung des Unterzeichners im betreffenden Wahlkreis muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen. Der Nachweis ist durch eine Bescheinigung der Gemeindebehörde, bei der der Unterzeichner in das Wählerverzeichnis ein zutragen ist, auf dem Formblatt oder gesondert zu erbringen; gesonderte Bescheinigungen sind bei Einreichung des Kreiswahlvorschlags mit den zugehörigen Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Von Wahl berechtigten im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 BWG (Auslandsdeutsche mit früherer Wohnung / früherem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland) ist der Nachweis der Wahlberechtigung durch die Angaben nach Anlage 2 der BWO und durch die Abgabe einer Versicherung und von Wahlberechtigten im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nummer 2 BWG (Auslandsdeutsche, die aus anderen Gründen mit den politischen Verhältnissen vertraut sind) durch die Angaben nach Anlage 2a der BWO und durch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt zu erbringen.
Jeder Wahlberechtigte kann nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen; unterzeichnet jemand mehrere Kreiswahlvorschläge, so sind alle seine weiteren Unterschriften ungültig. Kreiswahlvorschläge von Parteien dürfen erst nach Aufstellung des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.
4.5 Dem Kreiswahlvorschlag müssen beigefügt werden:
- die Zustimmungserklärung des vorgeschlagenen Bewerbers nach dem Muster der Anlage 15 BWO;
- die Wählbarkeitsbescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde oder, bei Bewerbern mit Auslandswohnsitz, des Bundesministeriums des Innern und für Heimat, nach dem Muster der Anlage 16 BWO;
- bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung (vgl. oben Nr. 2.2) nach dem Muster der Anlage 17 BWO (im Falle eines Einspruchs auch eine Ausfertigung der Niederschrift über die wiederholte Abstimmung) mit den Versicherungen an Eides statt nach dem Muster der Anlage 18 BWO;
- bei Kreiswahlvorschlägen, die von mindestens 200 Wahlberechtigten unterzeichnet sein müssen, die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten mit den Bescheinigungen der zuständigen Gemeindebehörden über die Wahlberechtigung der Unterzeichner entweder auf dem Formblatt für die Unterstützungsunterschrift selbst oder als gesonderte Bescheinigung nach der Anlage 14 BWO.
4.6 Die vorstehend genannten Vordrucke werden auf Anforderung – auf Wunsch auch elektronisch – kostenlos von mir zur Verfügung gestellt.
5. Zurücknahme und Änderung von Kreiswahlvorschlägen
5.1 Nach Einreichung können Kreiswahlvorschläge durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Ein von mindestens 200 Wahlberechtigten unterzeichneter Kreiswahlvorschlag kann auch von der Mehrheit der Unterzeichner durch persönliche handschriftliche Erklärung zurückgenommen werden.
5.2 Für die Änderung von Kreiswahlvorschlägen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist nur bei Tod oder Wählbarkeitsverlust des Bewerbers möglich ist, gilt Nr. 5.1 Satz 1 entsprechend. Mängel können nach Ablauf der Einreichungsfrist nur noch bei an sich gültigen Wahlvorschlägen, nicht jedoch bei Mängeln nach § 25 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1–5 BWG behoben werden.
5.3 Nach der Entscheidung des Kreiswahlausschusses über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge, die am
1. August 2025 / bei vorgezogener Neuwahl an dem vom Bundesministerium des Innern und für Heimat in der Rechtsverordnung zu bestimmenden Tag erfolgen wird, ist jede Zurücknahme, Änderung oder Mängelbeseitigung ausgeschlossen.
6. Sonstiges
6.1 Es wird empfohlen, die Kreiswahlvorschläge möglichst frühzeitig einzureichen, damit bei eventuellen Mängeln der Kreiswahlvorschlag nach Möglichkeit noch innerhalb der vorgeschriebenen Frist den gesetzlichen Erfordernissen entsprechend berichtigt bzw. ergänzt werden kann.
6.2 Soweit Erklärungen persönlich und handschriftlich unterzeichnet und bei der zuständigen Stelle im Original eingereicht werden müssen, reicht es nicht aus, sie durch Telefax, E-Mail oder in sonstiger elektronischer Form zu übermitteln. Der Eingang von in dieser Form übermittelten Unterlagen wahrt vorgeschriebene Fristen nicht.
6.3 Anfragen über sonstige Einzelheiten oder wegen Zweifeln bei der Aufstellung und Einreichung von Kreiswahlvorschlägen können direkt an die Geschäftsstelle des Kreiswahlleiters (siehe Nr. 3.1) gerichtet werden.
6.4 Ich bitte zu beachten, dass nach § 20 Abs. 2 Satz 2 BWG der Kreiswahlvorschlag einer Partei vom Kreiswahlausschuss künftig nur noch unter dem Vorbehalt zugelassen werden kann, dass eine Landesliste für diese Partei vom Landeswahlausschuss zugelassen wird.
6.5 Alle Personenangaben beziehen sich auf männliche, weibliche und diversgeschlechtliche Personen gleichermaßen.
Ort, Datum Helmut Riegger
Calw, 28.11.2024 Kreiswahlleiter