Bundestagswahl am 23. Februar 2025
Briefwahl:
Sie möchten bei der nächsten Wahl Ihre Stimme per Briefwahl abgeben? Hier finden Sie allgemeine Informationen, ab wann Sie in Schopfloch Briefwahlunterlagen beantragen können. Oder wie Sie bei der Antragstellung gleich vor Ort wählen können.
Wer kann in Schopfloch Briefwahl beantragen?
Wahlberechtigte, die in das Schopflocher Wählerverzeichnis eingetragen sind, können ihr Wahlrecht ohne Vorliegen eines besonderen Grundes durch Briefwahl ausüben. Dies ist auch möglich, wenn sie sich vorübergehend im Ausland befinden.
Ab wann kann man Briefwahl beantragen?
Etwa fünf Wochen vor einer Wahl werden die Wahlbenachrichtigungen versendet.
Mit den Angaben auf der Wahlbenachrichtigung können Sie einen Antrag auf Briefwahl im Internet oder per Post stellen. Ohne die Daten der Wahlbenachrichtigung ist die
Antragstellung per E‐Mail an k.woerle(@)schopfloch.de möglich.
In diesem Fall müssen Sie neben dem Familiennamen, Vornamen und der Wohnschrift in Stuttgart auch Ihr Geburtsdatum angeben.
Im Falle eines vorzeitigen Wahltermins für den 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025, werden die Wahlbenachrichtigungen ab Mitte Januar zugestellt. Über die Zulassung der Wahlvorschläge durch den Landeswahlausschuss wird dann spätestens am 30. Januar 2025 entschieden und die Stimmzettel werden voraussichtlich ab Mitte KW 6 bis Ende KW 7 vorliegen.
Erst nach der Lieferung der Stimmzettel können Briefwahlunterlagen versendet werden.
Wie und wo beantrage ich Briefwahlunterlagen?
Wenn Sie per Briefwahl wählen möchten, benötigen Sie einen Wahlschein. Diesen können Sie auf unterschiedliche Weise erhalten:
- über ein Online‐Formular beantragen,
- schriftlich per Post, Fax oder E‐Mail anfordern,
- persönlich in einem Wahlbüroabholen und dann auch direkt vor Ort wählen.
Anträge über das Telefon sind nicht möglich.
Wer Briefwahlunterlagen für eine andere Person beantragen oder abholen will, benötigt hierzu eine schriftliche Vollmacht.
Kann ich auch vom Ausland aus per Briefwahl wählen?
Die Teilnahme an einer Wahl per Briefwahl ist grundsätzlich auch aus dem Ausland möglich.
Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.auswaertiges-amt.de/de/2684410-2684410
Weitere Informationen:
Ausführungen der Bundeswahlleiterin zu den Deutschen im Ausland
Unter den unten stehenden Links können Sie Ausführungen, Hinweise und Informationen bezüglich Deutschen, die sich im Ausland aufhalten anschauen. Sie werden dann auf die Seite der Bundeswahlleiterin weitergeleitet.
Bekanntmachung des Kreiswahlleiters des Wahlkreises 280 Calw über die Einreichung von Kreiswahlvorschlägen für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag in Baden-Württemberg
Der Bundespräsident hat durch Anordnung vom 23. August 2024 (BGBI. 2024 1 Nr. 271) den 28. September 2025 als Wahltag bestimmt. Sofern zuvor der Bundestag durch den Bundespräsidenten aufgelöst wird, findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen nach der Auflösung statt (Artikel 68 und Artikel 39 Abs. 1 Grundgesetz).
Die Durchführung der Bundestagswahl richtet sich nach dem Bundeswahlgesetz (BWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1288, ber. S. 1594), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. März 2024 (BGBI. 20241 Nr. 91) und nach der Bundeswahlordnung (BWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBI. 1 S. 1376), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. September 2024 (BGBI. 2024 1 Nr. 283). Im Falle einer Auflösung des Bundestags ist das Bundesministerium des Innern und für Heimat ermächtigt, die im Bundeswahlgesetz und der Bundeswahlordnung bestimmten Fristen und Termine durch Rechtsverordnung abzukürzen (§ 52 Abs. 3 BWG).
Ich bitte zu beachten, dass sich die in den folgenden Ausführungen genannten Fristen und Termine auf den durch die oben genannte Anordnung vom 23. August 2024 bestimmten Wahltermin 28. September 2025 beziehen und an entsprechender Stelle einen Hinweis auf eine Verkürzung im Falle einer vorgezogenen Neuwahl enthalten. Verkürzte Fristen und Termine im Falle einer vorgezogenen Neuwahl nach Auflösung des Bundestages stehen erst mit Inkrafttreten der genannten Rechtsverordnung fest.
Auf Grund von § 32 BWO fordere ich hiermit zur möglichst frühzeitigen Einreichung von Kreiswahlvorschlägen für die Wahl des 21. Deutschen Bundestages auf.
Dazu weise ich auf Folgendes hin:
1. Wahlvorschlagsrecht
1.1 Kreiswahlvorschläge können eingereicht werden von
1.1.1 Parteien
Parteien, die weder im Deutschen Bundestag noch in einem Landtag seit deren letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, können als solche einen Kreiswahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am 23. Juni 2025 bis 18:00 Uhr/ bei vor gezogener Neuwahl spätestens an dem vom Bundesministerium des Innern und für Heimat in der Rechtsverordnung zu bestimmenden Tag bis 18:00 Uhr der Bundeswahlleiterin beim Statistischen Bundesamt in 65180 Wiesbaden (Hausanschrift: Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden) ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Bundeswahlausschuss aufgrund der Beteiligungsanzeige ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. Die Anzeige muss den Namen der Partei, unter dem sie sich an der Wahl beteiligen will, enthalten und von mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei keinen Bundesvorstand, tritt der Vorstand der jeweils obersten Parteiorganisation an die Stelle des Bundesvorstandes. Die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Bundesvorstandes sind beizufügen. Der Anzeige sollen auch Nachweise über die Parteieigenschaft nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Parteiengesetzes beigefügt werden.
1.1.2 mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises (nachstehend als „andere Kreiswahlvorschläge“ bezeichnet).
1.2 Der Kreiswahlvorschlag darf nur den Namen eines Bewerbers enthalten. Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Kreiswahlvorschlag benannt werden. Als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat (Anlage 15_ BWO); die Zustimmung ist unwiderruflich.
1.3 Kreiswahlvorschläge von Parteien sind von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstands, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat eine Partei in einem Land keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so müssen die Kreiswahlvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigeren Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, dem Satz 1 gemäß unterzeichnet sein. Die Unterschriften des einreichenden Vorstands genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist (vgl. Nr. 3.1) nachweist, dass der Landeswahlleiterin eine schriftliche, dem Satz 1 entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände vorliegt.
1.4 Kreiswahlvorschläge von Parteien, die weder im Deutschen Bundestag noch in einem Landtag seit deren letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, müssen außerdem von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (Anlage 14 BWO). Im Übrigen vgl. unten Nr. 4.4.
1.5 Andere Kreiswahlvorschläge (vgl. oben Nr. 1.1.2) müssen von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (Anlage 14 BWO). Dabei haben die drei ersten Unterzeichner ihre Unterschrift auf dem Kreiswahlvorschlag selbst zu leisten (Anlage 13 BWO). Im Übrigen vgl. unten Nr. 4.4.
1.6 Eine Partei kann in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag einreichen.
2. Aufstellung von Parteibewerbern
2.1 Als Bewerber einer Partei in einem Kreiswahlvorschlag kann nur benannt werden, wer nicht Mitglied in einer anderen Partei ist und in einer Versammlung der wahlberechtigten Mitglieder der Partei im Wahlkreis oder in einer Versammlung der von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertreter in geheimer Abstimmung hierzu gewählt worden ist. Jeder stimmberechtigte Versammlungsteilnehmer ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm in angemessener Zeit vorzustellen. Auf § 21 BWG wird verwiesen. Im Übrigen gilt die Parteisatzung (Wahl der Vertreterversammlung, Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, Verfahren der Bewerberwahl).
2.2 Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder und das Ergebnis der Abstimmung ist mit dem Kreiswahlvorschlag einzureichen (Anlage 17 BWO). Hierbei haben der Leiter der Versammlung und zwei weitere von der Versammlung bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Kreiswahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Anforderungen zur Bewerberaufstellung nach § 21 Abs. 3 Satz 1 bis 3 BWG beachtet worden sind (Anlage 18 BWO). Vordrucke hierfür werden von mir kostenfrei zur Verfügung gestellt.
2.3 Die Wahlen zur Aufstellung eines Kreiswahlvorschlags sind nur in Präsenz zulässig (§ 17 Parteiengesetz, § 21 Abs. 3 Satz 1 BWG).
3. Frist für die Einreichung der Kreiswahlvorschläge
3.1 Kreiswahlvorschläge sind spätestens am 21. Juli 2025 bis 18:00 Uhr / bei vorgezogener Neuwahl spätestens an dem vom Bundesministerium des Innern und für Heimat in der Rechtsverordnung zu bestimmenden Tag bis 18:00 Uhr bei dem unterzeichnenden Kreiswahlleiter – Landratsamt Calw, Vogteistraße 42-46, 75365 Calw – schriftlich einzureichen.
Die Kreiswahlvorschläge werden auch während der Dienststunden bei der Geschäftsstelle des Kreiswahlleiters entgegengenommen – Landratsamt Calw, Geschäftsstelle der Kreiswahlleitung – Vogteistraße 42-46 in 75365 Calw, Tel.: 07051 160 278, E-Mail: tobias.roller@kreis-calw.de.
3.2 Später eingehende Kreiswahlvorschläge müssen zurückgewiesen werden. Es genügt nicht, wenn sie vor diesem Zeitpunkt zwar zur Post aufgegeben, beim Kreiswahlleiter aber noch nicht eingegangen sind.
4. Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge
4.1 Die Kreiswahlvorschläge sollen nach dem Muster der Anlage 13 BWO eingereicht werden. Sie müssen den Namen der einreichenden Partei (bei Verwendung einer Kurzbezeichnung auch diese) bzw. – bei anderen Kreiswahlvorschlägen – deren Kennwort enthalten.
4.2 Die Bewerber müssen mit Familienname, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) genau bezeichnet sein.
4.3 In jedem Kreiswahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson mit Namen und Anschrift angegeben werden. Wenn dies fehlt, gilt der erste Unterzeichnende des Kreiswahlvorschlags als Vertrauensperson und der zweite als stellvertretende Vertrauensperson.
Ich bitte auch anzugeben, wie die Vertrauenspersonen und ihre Stellvertreter telefonisch und per E-Mail zu erreichen sind.
Vertrauenspersonen dürfen nicht zu Mitgliedern eines Wahlorgans für die Bundestagswahl bestellt werden (§ 9 Abs. 3 Satz 2 BWG).
4.4 Muss ein Kreiswahlvorschlag von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften ausschließlich auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14 BWO zu erbringen, die von mir ausgegeben werden. Bei der Anforderung der Formblätter nach Anlage 14 BWO oder einer entsprechenden Druckvorlage oder der elektronischen Bereitstellung sind Familienname, Vornamen und Anschrift (Hauptwohnung) des vorzuschlagenden Bewerbers anzugeben. Bei Wahlvorschlägen von Parteien sind außerdem deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen deren Kennwort anzugeben. Parteien haben ferner die Aufstellung des Bewerbers in einer Mitglieder- oder einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung nach§ 21 BWG zu bestätigen.
Damit ich die Angaben zum Datenschutz auf der Rückseite des amtlichen Formblatts nach Anlage 14 BWO vor Ausgabe des Formblatts vollständig ausfüllen kann, bitte ich darum, bei der Anforderung des Formblatts nach Anlage 14 BWO die Kontaktdaten des Wahlvorschlagträgers und – sofern vorhanden – des Datenschutzbeauftragten anzugeben.
Neben der persönlichen und handschriftlichen Unterschrift und dem Tag der Unterzeichnung sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners auf dem Formblatt anzugeben. Die Wahlberechtigung des Unterzeichners im betreffenden Wahlkreis muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen. Der Nachweis ist durch eine Bescheinigung der Gemeindebehörde, bei der der Unterzeichner in das Wählerverzeichnis ein zutragen ist, auf dem Formblatt oder gesondert zu erbringen; gesonderte Bescheinigungen sind bei Einreichung des Kreiswahlvorschlags mit den zugehörigen Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Von Wahl berechtigten im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 BWG (Auslandsdeutsche mit früherer Wohnung / früherem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland) ist der Nachweis der Wahlberechtigung durch die Angaben nach Anlage 2 der BWO und durch die Abgabe einer Versicherung und von Wahlberechtigten im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nummer 2 BWG (Auslandsdeutsche, die aus anderen Gründen mit den politischen Verhältnissen vertraut sind) durch die Angaben nach Anlage 2a der BWO und durch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt zu erbringen.
Jeder Wahlberechtigte kann nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen; unterzeichnet jemand mehrere Kreiswahlvorschläge, so sind alle seine weiteren Unterschriften ungültig. Kreiswahlvorschläge von Parteien dürfen erst nach Aufstellung des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.
4.5 Dem Kreiswahlvorschlag müssen beigefügt werden:
- die Zustimmungserklärung des vorgeschlagenen Bewerbers nach dem Muster der Anlage 15 BWO;
- die Wählbarkeitsbescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde oder, bei Bewerbern mit Auslandswohnsitz, des Bundesministeriums des Innern und für Heimat, nach dem Muster der Anlage 16 BWO;
- bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung (vgl. oben Nr. 2.2) nach dem Muster der Anlage 17 BWO (im Falle eines Einspruchs auch eine Ausfertigung der Niederschrift über die wiederholte Abstimmung) mit den Versicherungen an Eides statt nach dem Muster der Anlage 18 BWO;
- bei Kreiswahlvorschlägen, die von mindestens 200 Wahlberechtigten unterzeichnet sein müssen, die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten mit den Bescheinigungen der zuständigen Gemeindebehörden über die Wahlberechtigung der Unterzeichner entweder auf dem Formblatt für die Unterstützungsunterschrift selbst oder als gesonderte Bescheinigung nach der Anlage 14 BWO.
4.6 Die vorstehend genannten Vordrucke werden auf Anforderung – auf Wunsch auch elektronisch – kostenlos von mir zur Verfügung gestellt.
5. Zurücknahme und Änderung von Kreiswahlvorschlägen
5.1 Nach Einreichung können Kreiswahlvorschläge durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Ein von mindestens 200 Wahlberechtigten unterzeichneter Kreiswahlvorschlag kann auch von der Mehrheit der Unterzeichner durch persönliche handschriftliche Erklärung zurückgenommen werden.
5.2 Für die Änderung von Kreiswahlvorschlägen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist nur bei Tod oder Wählbarkeitsverlust des Bewerbers möglich ist, gilt Nr. 5.1 Satz 1 entsprechend. Mängel können nach Ablauf der Einreichungsfrist nur noch bei an sich gültigen Wahlvorschlägen, nicht jedoch bei Mängeln nach § 25 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1–5 BWG behoben werden.
5.3 Nach der Entscheidung des Kreiswahlausschusses über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge, die am
1. August 2025 / bei vorgezogener Neuwahl an dem vom Bundesministerium des Innern und für Heimat in der Rechtsverordnung zu bestimmenden Tag erfolgen wird, ist jede Zurücknahme, Änderung oder Mängelbeseitigung ausgeschlossen.
6. Sonstiges
6.1 Es wird empfohlen, die Kreiswahlvorschläge möglichst frühzeitig einzureichen, damit bei eventuellen Mängeln der Kreiswahlvorschlag nach Möglichkeit noch innerhalb der vorgeschriebenen Frist den gesetzlichen Erfordernissen entsprechend berichtigt bzw. ergänzt werden kann.
6.2 Soweit Erklärungen persönlich und handschriftlich unterzeichnet und bei der zuständigen Stelle im Original eingereicht werden müssen, reicht es nicht aus, sie durch Telefax, E-Mail oder in sonstiger elektronischer Form zu übermitteln. Der Eingang von in dieser Form übermittelten Unterlagen wahrt vorgeschriebene Fristen nicht.
6.3 Anfragen über sonstige Einzelheiten oder wegen Zweifeln bei der Aufstellung und Einreichung von Kreiswahlvorschlägen können direkt an die Geschäftsstelle des Kreiswahlleiters (siehe Nr. 3.1) gerichtet werden.
6.4 Ich bitte zu beachten, dass nach § 20 Abs. 2 Satz 2 BWG der Kreiswahlvorschlag einer Partei vom Kreiswahlausschuss künftig nur noch unter dem Vorbehalt zugelassen werden kann, dass eine Landesliste für diese Partei vom Landeswahlausschuss zugelassen wird.
6.5 Alle Personenangaben beziehen sich auf männliche, weibliche und diversgeschlechtliche Personen gleichermaßen.
Ort, Datum Helmut Riegger
Calw, 28.11.2024 Kreiswahlleiter