Flächennutzungsplan
Flächennutzungsplan in Kraft
Flächennutzungsplan 2030 – 2. Änderung des Gemeindeverwaltungsverbands Dornstetten
Das Landratsamt Freudenstadt hat die von der Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbands Dornstetten am 26. November 2024 in öffentlicher Sitzung beschlossene zweiten Änderung des Flächennutzungsplans 2030 mit Erlass vom 17. März 2025 Nr. 30.11/621.31/P2019020 auf Grund von § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt. Der Planbereich ergibt sich aus der nachstehenden Gesamtübersicht der einzelnen Änderungspunkte.
Der Flächennutzungsplan 2030 – 2. Änderung wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.
Die zweite Flächennutzungsplanänderung 2030 kann einschließlich der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung beim Gemeindeverwaltungsverband Dornstetten, Hauptstr. 18, 72280 Dornstetten sowie im Rathaus jeder der Verbandsgemeinden Dornstetten, Glatten, Schopfloch und Waldachtal während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Die Flächennutzungsplanänderung wird auf den Homepages der jeweiligen Gemeinden veröffentlicht. Jedermann kann den Flächennutzungsplan 2030 – 2. Änderung, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6 a Abs. 1 BauGB einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen (vgl. § 6 Abs. 5 BauGB).
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 4 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel im Abwägungsvorgang nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB werden gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde oder dem Gemeindeverwaltungsverband Dornstetten geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist bei der Geltendmachung darzulegen.
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund der GemO wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans 2030 – 2. Änderung gegenüber der Gemeinde oder des Gemeindeverwaltungsverbands Dornstetten unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht worden ist. Diese Wirkung tritt nicht ein, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung oder die Bekanntmachung nach der GemO verletzt worden sind.
Dornstetten, den 09. Mai 2025
Tore-Derek Pfeifer
Verbandsvorsitzender
Hier können Sie sich die Unterlagen als pdf herunterladen:
Flächennutzungsplan 2030 – 3. Änderung des Gemeindeverwaltungsverbands Dornstetten
Das Landratsamt Freudenstadt hat die von der Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbands Dornstetten am 26. November 2024 in öffentlicher Sitzung beschlossene dritte Änderung des Flächennutzungsplans 2030 mit Erlass vom 17. März 2025 Nr. 30.11/631.21/P2022021 auf Grund von § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt. Der Planbereich ergibt sich aus der nachstehenden Gesamtübersicht der einzelnen Änderungspunkte.
Der Flächennutzungsplan 2030 – 3. Änderung wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.
Die dritte Flächennutzungsplanänderung 2030 kann einschließlich der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung beim Gemeindeverwaltungsverband Dornstetten, Hauptstr. 18, 72280 Dornstetten sowie im Rathaus jeder der Verbandsgemeinden Dornstetten, Glatten, Schopfloch und Waldachtal während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Die Flächennutzungsplanänderung wird auf den Homepages der jeweiligen Gemeinden veröffentlicht. Jedermann kann den Flächennutzungsplan 2030 – 3. Änderung, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6 a Abs. 1 BauGB einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen (vgl. § 6 Abs. 5 BauGB).
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 4 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel im Abwägungsvorgang nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB werden gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde oder dem Gemeindeverwaltungsverband Dornstetten geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist bei der Geltendmachung darzulegen.
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund der GemO wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans 2030 – 3. Änderung gegenüber der Gemeinde oder des Gemeindeverwaltungsverbands Dornstetten unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht worden ist. Diese Wirkung tritt nicht ein, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung oder die Bekanntmachung nach der GemO verletzt worden sind.
Dornstetten, den 09. Mai 2025
Tore-Derek Pfeifer
Verbandsvorsitzender
Hier können Sie sich die Unterlagen als pdf herunterladen:
Anlagen Planausschnitte
- Anlage Planausschnitte
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- Glatten Wohnbauentwicklung Beckenacker Erweiterung
- Glatten Freiflächen PV-Anlage Eichen
- Waldachtal PV-Freiflächenanlage Hayer
- Waldachtal Härte Süd Erweiterung
- Waldachtal Talweg
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- Waldachtal Wohnbauerweiterung Waldachtäle Erweiterung
Anlagen Bedarfsbegründung
- Übersicht Schopfloch-Ober- und Unteriflingen
- Übersicht Schopfloch
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- Übersicht Dornstetten Teilplan 2
- Übersicht Glatten-Böffingen
- Übersicht Glatten
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Anlagen Umweltbericht
Übersichtspläne 1. - 3. Änderung
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- Übersichtsplan Schopfloch
- Übersichtsplan Schopfloch-Ober- und Unteriflingen
- Übersichtsplan Dornstetten-Aach
- Übersichtsplan Dornstetten-Hallwangen
- Übersichtsplan Dornstetten
- Übersichtsplan Glatten-Böffingen
- Übersichtsplan Glatten
- Übersichtsplan Glatten-Neuneck
- Übersichtsplan Waldachtal-Cresbach, Waldach und Vesperweiler
- Übersichtsplan Waldachtal-Hörschweiler
- Übersichtsplan Waldachtal-Lützenhardt
- Übersichtsplan Waldachtal-Salzstetten
- Übersichtsplan Waldachtal-Tumlingen



