Flächennutzungsplan
Aktuelle Auslegungen
Fünfte Änderung des Flächennutzungsplans 2030 des Gemeindeverwaltungsverbands Dornstetten Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Absatz 2 BauGB
Die Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbands Dornstetten hat am 26. November 2025 den Entwurf des „Flächennutzungsplan 2030 – 5. Änderung“ gebilligt und die öffentliche Auslegung gem. § 3 Absatz 2 BauGB beschlossen.
Der Entwurf wurde, neben der Erweiterung des Pflegeheims Rödelsberg in Schopfloch und der Agri-PV-Anlage Schneewangen in Schopfloch – Oberiflingen, um folgende Punkte erweitert:
- „Feuerwehr und Kindergarten“ in Schopfloch-Ober- und Unterflingen,
- „Erweiterung Gewerbegebiet Lange Teile“ in Waldachtal-Hörschweiler
- „Erweiterung Wohngebiet Postberg“ in Waldachtal-Lützenhardt
- „Erweiterung PV-Anlage Rötenäcker“ in Glatten
- Rücknahme „Birkäcker-Erweiterung“ in Waldachtal-Cresbach
Der Planbereich ergibt sich aus der nachstehenden Gesamtübersicht der einzelnen Änderungspunkte.
Veröffentlichung auf den Homepages der Verbandsgemeinden und Auslegung in den Rathäusern
Der Entwurf der fünften Flächennutzungsplanänderung wird
vom 16. Februar 2026 bis 22. März 2026
im Internet auf der Homepage der Stadt Dornstetten unter https://www.dornstetten.de/buergernachrichten/, auf der Homepage der Gemeinde Waldachtal unter https://www.waldachtal.de/de/leben-in-der-gemeinde/informatives/flaechennutzungsplan, auf der Homepage der Gemeinde Schopfloch unter https://www.schopfloch.de/leben-wohnen/bauen/flaechennutzungsplan und auf der Homepage der Gemeinde Glatten unter https://www.glatten.de/wirtschaft-bauen/bauen/flaechennutzungsplan-2030 veröffentlicht.
Die Unterlagen können auch im Rathaus jeder der Verbandsgemeinden Dornstetten, Glatten, Schopfloch und Waldachtal während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden.
Neben dem Entwurf sind folgende wesentliche umweltbezogenen Informationen und Stellungnahmen (teilweise in Form von Fachgutachten) verfügbar:
- Umweltbericht vom 26.11.2025 mit Aussagen zur Berücksichtigung umweltbezogener Auswirkungen der Planungen und möglichen Betroffenheiten der Schutzgüter Biotope / biologische Vielfalt, Boden / Fläche, Wasser, Landschaftsbild, Erholung, Mensch, Klima / Luft, Kultur- und Sachgüter. Zudem enthalten sind Hinweise von Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich von Beeinträchtigungen auf die vorgenannten Schutzgüter.
- Die weiteren vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen von Behörden und Trägern öffentlicher Belange zu den Themen Raumordnung und Bauleitplanung, Naturschutz und Landschaftspflege, Oberflächenwasser, Landwirtschaft, Geologie, Erschließung und Versorgung, Telekommunikation und Stromversorgung, Denkmalschutz und Blendwirkung.
Stellungnahmen können während der o. a. Veröffentlichungs- bzw. Auslegungsfrist abgegeben werden. Sie sollen elektronisch übermittelt werden (E-Mail-Adresse des Gemeindeverwaltungsverbands Dornstetten: gvv-stockburger(@)online.de). Sie können bei Bedarf aber auch schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Gemeindeverwaltungsverband Dornstetten, Verbandsbauamt, Hauptstraße 18, 72280 Dornstetten während der üblichen Dienststunden oder nach Terminvereinbarung abgegeben werden. Stellungnahmen sollten die volle Anschrift die volle Anschrift des Verfassers bzw. der Verfasserin enthalten. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes, unberücksichtigt bleiben.
Ergänzend wird aufgrund des § 3 Abs. 3 BauGB darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungs- bzw. Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Dornstetten, den 13.02.2026
gez. Tore-Derek Pfeifer
Verbandsvorsitzender
Hier können Sie sich die Auslegungsunterlagen als pdf herunterladen:
Flächennutzungsplan in Kraft
Flächennutzungsplan 2030 – 2. Änderung des Gemeindeverwaltungsverbands Dornstetten
Das Landratsamt Freudenstadt hat die von der Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbands Dornstetten am 26. November 2024 in öffentlicher Sitzung beschlossene zweiten Änderung des Flächennutzungsplans 2030 mit Erlass vom 17. März 2025 Nr. 30.11/621.31/P2019020 auf Grund von § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt. Der Planbereich ergibt sich aus der nachstehenden Gesamtübersicht der einzelnen Änderungspunkte.
Der Flächennutzungsplan 2030 – 2. Änderung wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.
Die zweite Flächennutzungsplanänderung 2030 kann einschließlich der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung beim Gemeindeverwaltungsverband Dornstetten, Hauptstr. 18, 72280 Dornstetten sowie im Rathaus jeder der Verbandsgemeinden Dornstetten, Glatten, Schopfloch und Waldachtal während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Die Flächennutzungsplanänderung wird auf den Homepages der jeweiligen Gemeinden veröffentlicht. Jedermann kann den Flächennutzungsplan 2030 – 2. Änderung, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6 a Abs. 1 BauGB einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen (vgl. § 6 Abs. 5 BauGB).
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 4 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel im Abwägungsvorgang nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB werden gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde oder dem Gemeindeverwaltungsverband Dornstetten geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist bei der Geltendmachung darzulegen.
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund der GemO wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans 2030 – 2. Änderung gegenüber der Gemeinde oder des Gemeindeverwaltungsverbands Dornstetten unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht worden ist. Diese Wirkung tritt nicht ein, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung oder die Bekanntmachung nach der GemO verletzt worden sind.
Dornstetten, den 09. Mai 2025
Tore-Derek Pfeifer
Verbandsvorsitzender
Hier können Sie sich die Unterlagen als pdf herunterladen:
Flächennutzungsplan 2030 – 3. Änderung des Gemeindeverwaltungsverbands Dornstetten
Das Landratsamt Freudenstadt hat die von der Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbands Dornstetten am 26. November 2024 in öffentlicher Sitzung beschlossene dritte Änderung des Flächennutzungsplans 2030 mit Erlass vom 17. März 2025 Nr. 30.11/631.21/P2022021 auf Grund von § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt. Der Planbereich ergibt sich aus der nachstehenden Gesamtübersicht der einzelnen Änderungspunkte.
Der Flächennutzungsplan 2030 – 3. Änderung wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.
Die dritte Flächennutzungsplanänderung 2030 kann einschließlich der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung beim Gemeindeverwaltungsverband Dornstetten, Hauptstr. 18, 72280 Dornstetten sowie im Rathaus jeder der Verbandsgemeinden Dornstetten, Glatten, Schopfloch und Waldachtal während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Die Flächennutzungsplanänderung wird auf den Homepages der jeweiligen Gemeinden veröffentlicht. Jedermann kann den Flächennutzungsplan 2030 – 3. Änderung, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6 a Abs. 1 BauGB einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen (vgl. § 6 Abs. 5 BauGB).
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 4 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel im Abwägungsvorgang nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB werden gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde oder dem Gemeindeverwaltungsverband Dornstetten geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist bei der Geltendmachung darzulegen.
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund der GemO wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans 2030 – 3. Änderung gegenüber der Gemeinde oder des Gemeindeverwaltungsverbands Dornstetten unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht worden ist. Diese Wirkung tritt nicht ein, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung oder die Bekanntmachung nach der GemO verletzt worden sind.
Dornstetten, den 09. Mai 2025
Tore-Derek Pfeifer
Verbandsvorsitzender
Hier können Sie sich die Unterlagen als pdf herunterladen:
Anlagen Planausschnitte
- Anlage Planausschnitte
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Anlagen Bedarfsbegründung
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Anlagen Umweltbericht
Übersichtspläne 1. - 3. Änderung
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