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Kein Abbrennen von Feuerwerkskörpern
Erstelldatum08.05.2025
Kein Abbrennen von Feuerwerkskörpern in der Gesamtgemeinde ohne schriftliche Genehmigung durch die Gemeindeverwaltung Schopfloch
Nachdem in der letzten Zeit vermehrt unangemeldet Feuerwerke in Schopfloch sowie den Ortsteilen abgebrannt wurden und sich Bürger über Ruhestörungen bei uns zum Teil massiv beklagten, weist die Gemeindeverwaltung Schopfloch darauf hin, dass Zuwiderhandlungen bei nicht genehmigten Feuerwerken mit einem Bußgeld belegt werden können.
Hinweis:
Das Abbrennen von sog. pyrotechnischen Gegenständen (wie z. B. Teile eines Silvester-Feuerwerks) ist nach § 23 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) grundsätzlich genehmigungspflichtig und ohne Genehmigung vom 02.01. bis 30.12. eines jeden Jahres verboten.
Am 31.12. und 01.01. ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern allerdings auch ohne Genehmigung zulässig.
Eine Genehmigung wird vom Bürgermeisteramt Schopfloch erteilt. Sie sollte mindestens 3 Wochen vor dem Ereignis beantragt werden. Genehmigte Feuerwerke werden zukünftig zur Kenntnis der Bürger im Mitteilungsblatt veröffentlicht. Um eine Genehmigung erteilen zu können, ist ein begründeter Anlass wie beispielsweise eine Familienfeier, ein Vereinsfest oder eine Firmenveranstaltung erforderlich. Die Verwaltung behält sich vor, je nach Gegebenheit, Umfang, Zeitpunkt oder Dauer des Feuerwerks festzulegen. Beispielsweise in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Pflegeheimen und Fachwerkhäusern ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände verboten.
Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass um Mitternacht grundsätzlich kein Feuerwerk erlaubt ist.
Folgende Zeiträume eines Feuerwerks sind nach Antrag und schriftlicher Genehmigung durch die Gemeindeverwaltung Schopfloch möglich:
von Mai bis September bis 22:30 Uhr und von Oktober bis April bis 22:00 Uhr.
Für weitere Fragen steht Ihnen Frau Bukenberger, Telefonnummer: 07443 9603-12 zur Verfügung.