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FlächennutzungsplanÖffentliche Bekanntmachung Flächennutzungsplan 2030 des Gemeindeverwaltungsverbands Dornstetten Nachgenehmigung Fa. Schupp, Dornstetten-Aach
Das Landratsamt Freudenstadt hat die von der Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbands Dornstetten am 27. Mai 2020 in öffentlicher Sitzung beschlossene Ergänzung des Flächennutzungsplans 2030 mit Erlass vom 15. Oktober 2020 Nr. 30.11/621.31/P2015029 auf Grund von § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt. Die Änderung betrifft die Erweiterung der Fa. Schupp, Dornstetten-Aach, Bereiche DA-Ge 01 und DA-Ge 02, Lageplan vom 19.03.2020. Der Flächennutzungsplan 2030 mit der genehmigten Gebietsergänzung wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.
Der Flächennutzungsplan kann einschließlich der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung beim Gemeindeverwaltungsverband Dornstetten, Hauptstr. 18, 72280 Dornstetten sowie im Rathaus jeder der Verbandsgemeinden Dornstetten, Glatten, Schopfloch und Waldachtal während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Flächennutzungsplan 2030, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6 a Abs. 1 BauGB einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen (vgl. § 6 Abs. 5 BauGB).
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 4 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel im Abwägungsvorgang nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB werden gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde oder dem Gemeindeverwaltungsverband Dornstetten geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist bei der Geltendmachung darzulegen.
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund der GemO wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Ergänzung des Flächennutzungsplans 2030 gegenüber der Gemeinde oder des Gemeindeverwaltungsverbands Dornstetten unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht worden ist. Diese Wirkung tritt nicht ein, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung oder die Bekanntmachung nach der GemO verletzt worden sind.
Dornstetten, den 19. Januar 2021
gez. Tore-Derek Pfeifer
Verbandsvorsitzender
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