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Bebauungspläne In-KraftBebauungsplan und der örtliche Bauvorschriften „Nordhalde II“ in Schopfloch
Der Gemeinderat Schopfloch hat am 18.10.2022 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Nordhalde II“ in Schopfloch und die dazugehörigen örtlichen Bauvorschriften als Satzung beschlossen (gem. § 10 Baugesetzbuch BauGB).
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).
Der Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften kann einschließlich seiner Begründung, dem Umweltbericht, der Umweltverträglichkeitsvorprüfung, dem Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag und der zusammenfassenden Erklärung im Rathaus Schopfloch, Marktplatz 2, 72296 Schopfloch eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und den § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 –3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel im Abwägungsvorgang nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB werden gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 –3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist bei der Geltendmachung darzulegen.
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund der GemO wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht worden ist. Diese Wirkung tritt nicht ein, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung oder die Bekanntmachung nach der GemO verletzt worden sind.
Schopfloch, den 25. April 2023
gez. Thomas Staubitzer
Bürgermeister
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Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „Oberes Täle (Schuppengebiet)“, Schopfloch-Oberiflingen
Der Gemeinderat Schopfloch hat am 02.02.2023 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Oberes Täle (Schuppengebiet)“, Schopfloch-Oberiflingen und die dazugehörigen örtlichen Bauvorschriften als Satzung beschlossen (gem. § 10 Baugesetzbuch BauGB).
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).
Der Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften kann einschließlich seiner Begründung, dem Umweltbericht, dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag, der Natura 2000-Vorprüfung sowie dem Boden- und Versickerungsgutachten im Rathaus Schopfloch, Marktplatz 2, 72296 Schopfloch eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und den § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 –3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel im Abwägungsvorgang nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB werden gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 –3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist bei der Geltendmachung darzulegen.
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund der GemO wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht worden ist. Diese Wirkung tritt nicht ein, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung oder die Bekanntmachung nach der GemO verletzt worden sind.
Schopfloch, den 28. Februar 2023
gez. Thomas Staubitzer
Bürgermeister
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Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „Herrengarten – Erweiterung u. 2. Änderung“ in Schopfloch-Oberiflingen
Der Gemeinderat Schopfloch hat am 10.02.2022 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Herrengarten – Erweiterung und 2. Änderung“ in Schopfloch-Oberiflingen und die dazugehörigen örtlichen Bauvorschriften als Satzung beschlossen (gem. § 10 Baugesetzbuch BauGB).
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).
Der Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften kann einschließlich seiner Begründung, dem Umweltbericht mit Bestandsplan, die Artenschutzmaßnahme Feldlerche und Wachtel, der Zusammenfassenden Erklärung, der Geruchsberichte sowie dem Versickerungsbericht im Rathaus Schopfloch, Marktplatz 2, 72296 Schopfloch eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und den § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel im Abwägungsvorgang nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB werden gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 – 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist bei der Geltendmachung darzulegen.
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund der GemO wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht worden ist. Diese Wirkung tritt nicht ein, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung oder die Bekanntmachung nach der GemO verletzt worden sind.
Schopfloch, den 11. März 2022
gez. Klaas Klaassen
Bürgermeister
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- Deckblatt
- Satzung
- Abgrenzungsplan
- Örtliche Bauvorschriften
- Begründung
- Planungsrechtliche Festsetzungen
- Lageplan
- Bestandsplan Biotope und Nutzungen
- Maßnahmekonzept der Grünordnung
- Artenschutzmaßnahme Feldlerche und Wachtel
- Umweltbericht
- Versickerungsberichte Deckblatt
- Geruchsberichte Deckblatt
- Broschüre BUND Vogelschlag
Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „Mettstetter Weg – 2. Erweiterung“ in Schopfloch
Der Gemeinderat Schopfloch hat am 09.12.2021 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Mettstetter Weg – 2. Erweiterung“ in Schopfloch und die dazugehörigen örtlichen Bauvorschriften als Satzung beschlossen (gem. § 10 Baugesetzbuch BauGB).
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).
Der Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften kann einschließlich seiner Begründung, dem Umweltbericht mit Bestandsplan, dem Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag, der Zusammenfassenden Erklärung, der Schallimmissionsprognose sowie dem Versickerungsbericht im Rathaus Schopfloch, Marktplatz 2, 72296 Schopfloch eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und den § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel im Abwägungsvorgang nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB werden gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 – 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist bei der Geltendmachung darzulegen.
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund der GemO wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht worden ist. Diese Wirkung tritt nicht ein, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung oder die Bekanntmachung nach der GemO verletzt worden sind.
Schopfloch, den 17. Dezember 2021
gez. Klaas Klaassen
Bürgermeister
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Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „Homag I“ in Schopfloch
Der Gemeinderat Schopfloch hat am 23.09.2021 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Homag I“ in Schopfloch und die dazugehörigen örtlichen Bauvorschriften als Satzung beschlossen (gem. § 10 Baugesetzbuch BauGB).
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).
Der Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften kann einschließlich seiner Begründung, dem Umweltbericht, dem Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag sowie der Schallimmissionsprognose im Rathaus Schopfloch, Marktplatz 2, 72296 Schopfloch eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39–42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und den § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel im Abwägungsvorgang nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB werden gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1–3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist bei der Geltendmachung darzulegen.
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund der GemO wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht worden ist. Diese Wirkung tritt nicht ein, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung oder die Bekanntmachung nach der GemO verletzt worden sind.
Schopfloch, den 12. Oktober 2021
gez. Klaas Klaassen
Bürgermeister
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Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „Gillteich – 1. Änderung“, Schopfloch-Unteriflingen
Der Gemeinderat Schopfloch hat am 15. April 2021 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Gillteich – 1. Änderung“ und die dazugehörigen örtlichen Bauvorschriften, Schopfloch-Unteriflingen als Satzung beschlossen (nach §§ 10, 13 BauGB).
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).
Der Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften kann einschließlich seiner Begründung im Rathaus Schopfloch, Marktplatz 2 in 72296 Schopfloch eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 –3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel im Abwägungsvorgang nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB werden gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 –3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist bei der Geltendmachung darzulegen.
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund der GemO wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht worden ist. Diese Wirkung tritt nicht ein, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung oder die Bekanntmachung nach der GemO verletzt worden sind.
Schopfloch, den 20. April 2021
gez. Klaas Klaassen
Bürgermeister
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Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „Dürre Halde – 3. Änderung“, Schopfloch
Der Gemeinderat Schopfloch hat am 18. März 2021 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Dürre Halde – 3. Änderung“, Schopfloch als Satzung beschlossen (nach § 10, § 13 a BauGB).
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).
Der Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften kann einschließlich seiner Begründung im Rathaus Schopfloch, Marktplatz 2 in 72296 Schopfloch eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39–42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel im Abwägungsvorgang nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB werden gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1–3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist bei der Geltendmachung darzulegen.
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund der GemO wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht worden ist. Diese Wirkung tritt nicht ein, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung oder die Bekanntmachung nach der GemO verletzt worden sind.
Schopfloch, den 23. März 2021
gez. Klaas Klaassen
Bürgermeister
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Bebauungsplan „Mettstetter Weg, Erweiterung, 1. Erweiterung u. 2. Änderung“ in Schopfloch
Der Gemeinderat Schopfloch hat am 17.12.2020 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Mettstetter Weg, Erweiterung, 1. Erweiterung und 2. Änderung“ in Schopfloch mit örtlichen Bauvorschriften als Satzung beschlossen (gem. § 13 a, § 1 Abs. 8 Baugesetzbuch BauGB).
Der Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).
Der Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften kann einschließlich seiner Begründung im Rathaus Schopfloch, Marktplatz 2, 72296 Schopfloch eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und den § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel im Abwägungsvorgang nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB werden gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 – 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist bei der Geltendmachung darzulegen.
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund der GemO wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht worden ist. Diese Wirkung tritt nicht ein, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung oder die Bekanntmachung nach der GemO verletzt worden sind.
Schopfloch, den 19. Januar 2021
gez. Klaas Klaassen
Bürgermeister
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Bebauungsplan „Nordhalde – 2. Änderung“, Schopfloch
Der Gemeinderat Schopfloch hat am 27. Februar 2020 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Nordhalde – 2. Änderung“, Schopfloch als Satzung beschlossen (nach § 10, § 13 a BauGB).
Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).
Der Bebauungsplan kann einschließlich seiner Begründung im Rathaus Schopfloch, Marktplatz 2 in 72296 Schopfloch eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel im Abwägungsvorgang nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB werden gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1–3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist bei der Geltendmachung darzulegen.
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund der GemO wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht worden ist. Diese Wirkung tritt nicht ein, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung oder die Bekanntmachung nach der GemO verletzt worden sind.
Schopfloch, den 28. Juli 2020
gez. Klaas Klaassen
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Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „Nahwärme“ in Schopfloch
Der Gemeinderat Schopfloch hat am 26.03.2020 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Nahwärme Schopfloch“ und die dazugehörigen örtlichen Bauvorschriften in Schopfloch als Satzung beschlossen (gem. § 10 Baugesetzbuch BauGB).
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).
Der Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften kann einschließlich seiner Begründung, dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag sowie vier Gutachten zu Emissionen, Immissionen, Schallschutz und Geologie im Rathaus Schopfloch, Marktplatz 2, 72296 Schopfloch eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und den § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel im Abwägungsvorgang nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB werden gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 – 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist bei der Geltendmachung darzulegen.
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund der GemO wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht worden ist. Diese Wirkung tritt nicht ein, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung oder die Bekanntmachung nach der GemO verletzt worden sind.
Schopfloch, den 14. April 2020
gez. Klaas Klaassen
Bürgermeister
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- Deckblatt
- Inhaltsverzeichnis
- Abgrenzungsplan
- Planungsrechtliche Festsetzungen
- Örtliche Bauvorschriften
- Begründungen
- Umweltbericht
- Umweltbericht Plan
- Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
- Natura 2000 - Vorprüfung FFH-Gebiet
- Gutachten zu den Emissionen und Immissionen
- Schalltechnische Stellungnahme
- Geobericht
- Zusammenfassung der Ergebnisse
- Planzeichnung
Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „Laiber Süd“ in Schopfloch
Der Gemeinderat Schopfloch hat am 25. Juni 2020 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Laiber Süd“ und die dazugehörigen örtlichen Bauvorschriften in Schopfloch als Satzung beschlossen (gem. §§ 10, 13 b Baugesetzbuch BauGB).
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).
Der Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften kann einschließlich seiner Begründung und dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag im Rathaus Schopfloch, Marktplatz 2, 72296 Schopfloch eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und den § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel im Abwägungsvorgang nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB werden gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 – 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist bei der Geltendmachung darzulegen.
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund der GemO wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht worden ist. Diese Wirkung tritt nicht ein, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung oder die Bekanntmachung nach der GemO verletzt worden sind.
Schopfloch, den 07. Juli 2020
gez. Klaas Klaassen
Bürgermeister
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Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „Gillteich“ in Schopfloch-Unteriflingen
Der Gemeinderat Schopfloch hat am 19.09.2019 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Gillteich“ und die dazugehörigen örtlichen Bauvorschriften in Schopfloch-Unteriflingen als Satzung beschlossen (gem. §§ 10, 13 b Baugesetzbuch BauGB).
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).
Der Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften kann einschließlich seiner Begründung und dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag im Rathaus Schopfloch, Marktplatz 2, 72296 Schopfloch eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und den § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel im Abwägungsvorgang nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB werden gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 –3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist bei der Geltendmachung darzulegen.
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund der GemO wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht worden ist. Diese Wirkung tritt nicht ein, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung oder die Bekanntmachung nach der GemO verletzt worden sind.
Schopfloch, den 03. Dezember 2019
gez. Klaas Klaassen
Bürgermeister
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