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Aktuelles aus SchopflochÖffentliche Bekanntmachung
Der Gemeinderat der Gemeinde Schopfloch hat in seiner Sitzung am 17. Dezember 2020 die nachfolgende Satzung beschlossen. Die Satzung wird nachfolgend öffentlich bekanntgemacht.
Öffentliche Bekanntmachung
der S a t z u n g über ein
besonderes Vorkaufsrecht
nach § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB
“Ortsmitte“
Gemeinde Schopfloch
Gemeinde Schopfloch, Landkreis Freudenstadt
Satzung über ein
besonderes Vorkaufsrecht
nach § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB
“Ortsmitte“
Gemeinde Schopfloch
Aufgrund von § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert am 08.08.2020 (BGBl. I S. 1728) i.V.m. § 4 der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg vom 24.07.2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698) zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.06.2020 (GBL. S. 403) m.W.v. 26.06.2020 hat der Gemeinderat Schopfloch in seiner Sitzung am 17.12.2020 folgende Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht beschlossen.
§ 1 Anordnung des Vorkaufsrechts
Der Gemeinde Schopfloch steht zur Sicherung der städtebaulichen Entwicklung im Sinne des § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB für den Bereich “Ortsmitte“ auf Gemarkung der Gemeinde Schopfloch ein besonderes Vorkaufsrecht zu.
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich
(1) Der Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf folgende Grundstücke mit den Flurstücks Nummern: 69/1; 66/3; 66/2; 66/1; 65; 65/1; 34 (Teilfläche); 6/4; 6/3; 6/5; 5; 6/11; 6/6; 114/9 (Teilfläche); 6/8; 71/3
(2) Für den räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung ist der “Abgrenzungsplan mögliche Vorkaufsrechtssatzung“ des Ingenieurbüros Stefan Fromm vom 04.12.2020 maßgebend.
§ 3 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit ihrer ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.
Ausgefertigt:
Schopfloch, den 18.12.2020
gez.
Klaas Klaassen
Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen einer Satzung ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist, ohne tätig zu werden, verstreichen lässt, kann eine etwaige Verletzung auch später geltend machen, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung schriftlich geltend gemacht hat.